Satzung

Satzung der Deutsch-Französischen Gesellschaft Wetzlar e. V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


  1. Der Verein führt den Namen Deutsch-Französische Gesellschaft Wetzlar e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wetzlar/Lahn. Er ist am 06.08.1956 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wetzlar unter VR Nr. 477 eingetragen worden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2 Zweck des Vereins


  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Deutsch-Französischen Verständigung, insbesondere Zusammenarbeit und Freundschaft auf kulturellem, wirtschaftlichen, politischen und gesellschaftlichem Gebiet.
  2. Der Verein tritt tatkräftig für die europäische Einigung und die bestehende Partnerschaft ein.
  3. Der Verein arbeitet überparteilich und überkonfessionell.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus
 
a) ordentlichen Mitgliedern
 

Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen, Gebietskörperschaften mit oder ohne Rechtspersönlichkeit sowie Personengemeinschaften sein. Personengemeinschaften, juristische Personen u. a. haben bei Abstimmungen nur eine Stimme.
 
b) Ehrenmitglieder
 
Personen, die sich besondere Dienste um den Verein erworben haben oder die die Ziele der Deutsch-Französischen Gesellschaft in hervorragender Weise fördern oder gefördert haben oder besondere Verdienste um die europäische Einigung haben, können durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Die Ehrenmitgliedschaft dauert auf Lebenszeit. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit, genießen jedoch die Rechte eines ordentlichen Mitglieds.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft


  1. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse, Religion und Staatsangehörigkeit werden.

  2. Aufnahme
     
    a)   Die Anmeldung zur Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten, der über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit entscheidet.
     
    b)  Jugendliche unter 18 Jahren müssen mit ihrem Antrag auf Aufnahme die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorlegen.
     
    c)   Verweigert der Vorstand die Aufnahme, so kann der Antragsteller seine Beitrittserklärung fristgemäß der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen, die über den Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.   
     

§ 5 Mitgliedsbeitrag


  1. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist unterschiedlich für Einzelpersonen, Ehepaare und Jugendliche.

  2. Der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Kalenderjahr bis zum 31. März zur Zahlung fällig.

  3. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft


  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.

  2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig und muss unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief erklärt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

  3. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn wiederholt – trotz Abmahnung – den Interessen des Vereins zuwider gehandelt wird. Voraussetzung ist ein schriftlich begründeter Antrag eines Vereinsmitglieds.

    Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

    Die Entscheidung über den Ausschluss steht dem Vorstand zu. Für den Ausschluss sind 2/3 der Stimmen des gesamten Vorstandes erforderlich. Dem Betroffenen steht ein Einspruch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Entscheidung des Vorstands zu. Über den Einspruch entscheidet die nachfolgende Mitgliederversammlung endgültig mit einfacher Mehrheit. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

  4. Wer aus dem Verein ausscheidet, hat keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind
 
a)   die Mitgliederversammlung
 
b)  der Vorstand


§ 8 Mitgliederversammlung


  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins soll innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres stattfinden.

  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder einzuberufen. Der Antrag ist zu begründen.

  4. Die Mitgliederversammlung ist mindestens drei Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einzuberufen.

    In dringlichen Angelegenheiten können Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung noch bis zum Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden, über deren Zulassung dann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.

    Anträge, die bis zum Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich dem Vorstand vorliegen, sind in die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aufzunehmen.

  5. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder bei Verhinderung dessen Stellvertreter.

  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere
     
    a) Genehmigung des Jahresberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
     
    b) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
     
    c) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes des Vereins und Festsetzung der Eintrittsgelder und Beiträge,
     
    d) soweit erforderlich Wahl des Vorstandes,
     
    e) Wahl zweier Rechnungsprüfer.

  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst Ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

  8. Beschlüsse und Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wenn es mehr als die Hälfte der Mitglieder verlangt, sind die Abstimmungen und Beschlüsse geheim mit Stimmzettel durchzuführen.

    Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt immer in geheimer Abstimmung.

  9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.   
     

§ 9 Vorstand


  1. Der Vorstand besteht aus
     
    (a) dem geschäftsführenden Vorstand
     
    b) dem erweiterten Vorstand.

  2.  Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
     
    a) dem/der 1. Vorsitzenden
     
    b) dem/der 2. Vorsitzenden
     
    c) dem/der Schatzmeister/in
     
    d) dem/der Schriftführerin

    Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam.

  3. Der erweiterte Vorstand besteht aus
     
    a) dem geschäftsführenden Vorstand
     
    b) fünf Beisitzer, die jeweils einem Vorstandsmitglied zugeordnet sind und auf die das jeweilige Vorstandsmitglied Aufgaben delegieren kann
     
    c) dem/der stellvertretenden Schatzmeister/in
     
    d) dem/der stellvertretenden Schriftführer/in

  4. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und zur Ausführung zu bringen; er führt die laufenden Geschäfte.

  5. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung alle zwei Jahre. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

  6. Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann sich der Vorstand durch Beschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

    Scheiden währen einer Amtsperiode mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, so hat der restliche Vorstandeine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes einzuberufen.

  8. Der Vorstand kann Beschlüsse auch auf schriftlichem oder fernmündlichen Wege fassen. In diesem Falle sind die Beschlüsse schriftlich zu bestätigen.

  9. Über die Sitzungen des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen. Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Die Unterzeichnung erfolgt vom Schriftführer und dem Sitzungsleiter.

  10. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Arbeitsausschüsse aus Mitgliedern der Gesellschaft berufen und einzelne Vorstandsmitglieder mit bestimmten Sachgebieten beauftragen wie Pressearbeit, Schüleraustausch, Besucherbetreuung, Wanderwoche, Kunstausstellungen, Unterstützung der Arbeit der Jugend- und Sportgruppe.

 

§ 10 Auflösung des Vereins


  1. Über einen Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung entscheiden. Für die Entscheidung ist eine Mehrheit von ¾ der gültigen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
     
    Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so wird eine zweite Versammlung unter Angabe des Zwecks und der Mitteilung über den ergebnislosen Verlauf der ersten Sitzung einberufen. Die zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  2. Bei Auflösung des Vereins wird der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Schatzmeister, Liquidator.

  3. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Wetzlar an, die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.   
     

§ 11 Satzungsänderung


Die Änderung der Satzung kann nur durch einen Beschluss von 2/3 der erschienenen Mitglieder einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.


§ 12 Kassenprüfer


In der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt. Ihnen obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein. Die Wiederwahl eines oder beider Kassenprüfer ist zulässig.



§ 13 Schlussbestimmung


Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt trete alle früher beschlossenen Satzungen und Änderungen außer Kraft.

 

28.09.2015


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